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Der Grundsatz der Bilanzwahrheit in M&A-Disputes

Topic: Wie unrichtige Darstellung in der Rechnungslegung den Deal gefährdet


Viele Käufer müssen nach dem Erwerb feststellen, ein anderes Unternehmen erhalten zu haben als das Unternehmen, das sie eigentlich erwartet hatten.



Steigende Zahl an Disputes


Wird das Ausmaß der Wertvernichtung den Käufern und Financiers – Banken, Gesellschaftern/Aktionären, weiteren Dritten – bekannt, sind die Grundlagen für Rechtsstreitigkeiten gelegt. Daten aus den USA, dem weltweit größten M&A-Markt mit der besten Deal-Statistik, zeigen, dass historisch ein Drittel aller US-Übernahmen streitbefangen waren. Dies hat sich seit der Finanzkrise 2008 sprunghaft geändert. Seit 2009 sind über 90% aller Unternehmensübernahmen in den USA streitbefangen. Gleichzeitig ist die Zahl der Klagen pro streitbefangenem Deal auf über sechs von vormals eins bis zwei gestiegen. Von den streitbefangenen Deals führten zwei Drittel zu einer gerichtlichen Einigung, 28% der Klagen wurden von den Klägern zurückgenommen, was auf eine außergerichtliche Einigung schließen lässt. Über 90% aller Wertpapiersammelklagen der letzten Jahre in den USA beziehen sich auf Fehler im Rechnungswesen – falsche Anwendung der US-GAAP, fehlerhafte Bilanzierung und Bewertung, unzureichendes Internes Kontrollsystem.

Unternehmenswert


Preis und Wert sind separate Konstrukte, dies wird immer wieder übersehen. Während über den Preis offen diskutiert und verhandelt wird, ist der dem Zielunternehmen von jeder Partei tatsächlich zugemessene „Wert“ eine streng geheim gehaltene Größe. Die dabei zur Anwendung kommenden Rechenmodelle – hauptsächlich DCF- oder Ertragswert-, aber auch Substanz-, Liquidations-, Vergleichswert- oder Multiplikatormethode, die jeweilige Zinssatzmethodik (CAPM, WACC, Zinszu-schlagsmethode) und Modelle pre- oder post-tax liegen im Ermessen des Käufers bzw. Verkäufers. Jede der Parteien bewertet das Zielunternehmen unterschiedlich und verwendet unterschiedliche Bewertungsmodelle, denn die jeweiligen Interessen und Ziele sind völlig andere.

Der Gewinn liegt im Einkauf, das ist schon eine alte Kaufmannsregel. Wird daher ein Unternehmen „zu teuer“ eingekauft, sind Rentabilität und im Extremfall sogar der nachhaltige Bestand des Gesamtunternehmens gefährdet. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gesellschaftsinteresse mit entsprechenden Haftungsfolgen, §§ 93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG analog, es sei denn, der Vorstand des Erwerbers kann sich im Rahmen der Business Judgment Rule exkulpieren, § 93 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 AktG. Der Käufer bzw. dessen Organe haben darauf zu achten, dass der gezahlte Kaufpreis den „Wert“ des Kaufobjekts nicht überschreitet. Der Verkäufer bzw. dessen Organe dürfen das Verkaufsobjekt nicht unter „Wert“ veräußern, ohne Haftungsfolgen zu riskieren. Ein Circulus vitiosus. Während ein „Preis“ idR in bar gezahlt wird und im Zweifel durch einfaches Nachzählen von Geldscheinen exakt bestimmbar ist, entzieht sich der „Wert“ einer solchen Prüfung: „Value, like beauty, is in the eye of the beholder.“ „Wert“ ist keine objektive Eigenschaft von Gegenständen, sondern Ergebnis subjektiver „Wertschätzung“; „Preis“ dagegen ein Verhandlungsergebnis.

Die Algorithmen der diversen Unternehmensbewertungsmethoden sind trotz ihrer teilweise beeindruckenden Komplexität rein tautologische Input-Output-Modelle; ihr „Wert“ ist abhängig von der Qualität der Input-Daten. Sind die aus dem Rechnungswesen des Verkäufers gelieferten Input-Daten falsch, errechnet sich ein falscher Unternehmenswert. Garbage in, garbage out: Entscheidend ist die Qualität der Eingabedaten. Die einwertigen Punktprognosen, die die Bewertungspraxis in Spruchverfahren prägen, suggerieren den Adressaten der Bewertungsergebnisse optisch und gefühlsmäßig einen hohen Sicherheitsgrad, da diese idR die desaströsen Hintergründe nicht durchschauen. So produzierte Unternehmenswerte sind Selbsttäuschung. Unternehmensbewertung ist daher ein weites Feld für Gerichte.

Europäischer Grundsatz der Bilanzwahrheit


Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den „tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln (Generalnorm – Grundsatz der Bilanzwahrheit), § 264 Abs. 2 S. 1 HGB. Der Grundsatz der Bilanzwahrheit stellt die Hauptzielsetzung der europäischen Bilanzrichtlinien dar. Im Rahmen des Grundsatzes der Bilanzwahrheit kommt dem Grundsatz der Vorsicht eine besondere Bedeutung zu, Art. 6 Abs. 1c) Richtlinie 2013/34/EU und EuGH vom 3.10.2013: Es ist vorsichtig zu bewerten.

Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit erwachsen dem Käufer zentrale schuldrechtliche Ansprüche, die die vertragliche Haftungsbegrenzung durchbrechen. Erforderlich sind Nachweise zu Verstößen gegen grundlegende Rechnungslegungsnormen, zur Kausalität des Kaufentschlusses, zum Einbezug der Rechnungslegung in vorvertragliche Verhandlungen und (bedingter) Vorsatz des Verkäufers. Durch forensische Prüfungen dieser Tatbestände kann der Käufer eine scharfe schuldrechtliche Waffe erlangen, die zur Anfechtung des Vertrages ex tunc oder Rückabwicklung berechtigt – unter Umständen „in Trümmern“. Das eröffnet post-acquisition eine neue Verhandlungsposition für den Käufer und kann zum Hochrisikogeschäft für den Verkäufer werden – trotz aller vertraglichen Schutzvorkehrungen.

Dealmaking after the Deal


Unternehmenskaufverträge (SPA) sehen standardmäßig Schiedsgerichtsvereinbarungen und Entscheidungen durch Sachverständige vor. Diese Klauseln können im Einzelfall schon nach AGB-Recht unwirksam sein. Aus Sicht eines sich getäuscht fühlenden Käufers sollten alle Forenoptionen offen bleiben. Auf forensischen Gutachten aufbauend wird der Vertrag angefochten und das „Dealmaking after the Deal“ mit substantiierten Forderungen eröffnet. Der zusätzliche Nachweis strafrechtlich relevanter, vorvertraglicher „Geschicklichkeit“ des Verkäufers, § 263 StGB, fördert dessen Verhandlungsbereitschaft. Praktische Erfahrung in M&A-Disputes zeigt, dass diese durch forensische Prüfungen untersetzte Methodik bei rationalen, sachkundigen Gegnern funktioniert und vor Gericht Bestand hat.


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